Finanzielle Engpässe mit einem Arbeitgeberdarlehen überbrücken
In einem kleinen Betrieb bekommt der Arbeitgeber schnell mit, wenn einer der Mitarbeitenden unter finanziellen Nöten leidet. „Ob einer wirklich dein Freund ist, siehst du in der Not“ weiß der Volksmund. Denn Freunde helfen sich, wenn man in Not ist. Ein Arbeitgeberdarlehen kann nicht nur die individuelle Not lindern, sondern auch die Basis für eine besonders gute Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verbindung legen.
Pflicht oder Kür? Das Arbeitgeberdarlehen ist speziell!
Doch dabei gibt es einiges zu beachten. Grundvoraussetzung ist das Wissen über die Existenz dieser finanziellen Hilfe. Da beginnt das Problem häufig schon für viele Arbeitnehmer. Kann ich einfach zu meinem Arbeitgeber gehen und einen Kreditantrag stellen? Das Arbeitgeberdarlehen ist weder verpflichtend noch funktioniert es exakt so wie ein Kredit bei der Bank. In diesem Fall ist das Wissen auf beiden Seiten entscheidend: Denn nur wer weiß worauf er sich einlässt, kann es mit gutem Gewissen tun.
Was steckt hinter dem Begriff Arbeitgeberdarlehen?
Für viele Arbeitnehmer ist es unbekannt, dass der Arbeitgeber ihnen ein Darlehen gewähren darf. Der Vorteil dabei ist häufig, dass die Bedingungen und Zinssätze verglichen mit dem typischen Bankdarlehen günstiger ausfallen. Die Rückzahlung erfolgt wie beim klassischen Kredit in Raten, entweder per Banküberweisung oder besonders unkompliziert als Sepa-Lastschrift mit entsprechendem Mandat.
Rechtlich hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen Kredit vom Chef, denn Freiwilligkeit ist die Grundvoraussetzung. Wenn sich beide Seiten einverstanden erklären, werden über einen Vertrag die Details festgelegt. Wichtig zu wissen: Es handelt sich nicht um einen Bestandteil des Arbeitsvertrags. Das Darlehen stellt keine finanzielle Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit dar.
Vor- und Nachteile beim Arbeitgeberdarlehen beachten
Eine starke Verbundenheit zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen kann Vorteile haben und ist vor allem im Hinblick auf Fluktuation eine wichtige Maßnahme, um permanente Mitarbeiterverluste zu vermeiden. Durch eine Kreditvergabe wird die Bindung zwischen beiden Parteien verstärkt, da der Arbeitgeber einen Vertrauensbeweis leistet und dem Arbeitnehmer ein Stück Zukunftssicherheit gibt.
Auch die Konditionen sind für den Arbeitnehmer oft von Vorteil, da sie günstiger gestaltet werden können als es die Banken tun. Der Arbeitgeber hat ein gewisses Maß an Sicherheit, da er den Kreditnehmer persönlich kennt und weiß, dass das Arbeitseinkommen gesichert ist. Das macht es ihm möglich, hinsichtlich der Zinsen großzügiger zu sein. Bearbeitungsgebühren, die bei der Bank üblich sind, fallen außerdem weg. Für Arbeitgeber ist wichtig zu wissen, dass bei Darlehen keine Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, da die Leihgabe nicht zum regulären Monatseinkommen gezählt wird.
Wo Vorteile sind, da gibt es auch Nachteile
Vor allem für den Arbeitgeber gibt es bei einem Arbeitgeberdarlehen aber auch empfindliche Nachteile. Das gilt vor allem dann, wenn Fehler bei der Vertragsgestaltung gemacht werden. Es kann dann passieren, dass die Leihgabe als steuerpflichtiger Lohn gewertet wird. Bei einer Privatinsolvenz seitens des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber im Übrigen nicht bessergestellt als jeder andere Gläubiger. Er hat also trotz der intensiven Beziehung zum Arbeitnehmer keine Garantie, dass er sein Geld zurückbekommen wird.
Und auch für Arbeitnehmer gibt es Nachteile, denn er bindet sich an seinen Arbeitgeber. Zwar ist der Jobwechsel dadurch nicht ausgeschlossen. Doch die persönliche Hemmschwelle, den Arbeitgeber nach dieser freundlichen Geste zu verlassen, ist bedeutend höher. Es kommt hinzu, dass auch der Tilgungssatz meist über dem liegt, der bei normalen Banken üblich ist. Der Arbeitgeber möchte sein Darlehen üblicherweise so schnell wie möglich zurückbekommen. Langfristig kann es vor allem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Streitigkeiten kommen, sodass auf alle Eventualitäten vertraglich geregelt werden sollten.
Die wichtigsten Regeln für Arbeitgeberdarlehen
Es gibt keine gesonderten Regelungen bezüglich des Arbeitgeberdarlehens. Zu beachten sind hier die Vorschriften gemäß §§ 488 ff BGB. Daraus resultiert beispielsweise die Pflicht, dass die Darlehensvergabe schriftlich festgehalten werden muss. Beide Parteien müssen eine Kopie des Darlehensvertrags erhalten und aufbewahren.
Liegt der Zins allerdings unterhalb der marktüblichen Zinsen, gilt die Leihgabe nicht als klassisches Verbraucherdarlehen. Das ist zu beachten, wenn der Zinssatz oder sogar die Zinsfreiheit festgelegt wird. Hier lohnt sich ein Blick auf die Regelungen in § 8 Abs. 2 und 3 EStG (Lohnsteuer) und die Erläuterungen in BStBl 2015 I, S. 484 sowie in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (Sozialversicherung).
Der Arbeitgeber darf keine Wucherzinsen festlegen. Auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Job kündigt. Es ist jedoch möglich, dass bei einem Jobwechsel aus einem zinsfreien Darlehen eine Umwandlung in ein Verbraucherdarlehen zu marktüblichen Zinsen erfolgt. Zur Absicherung des Darlehens ist es erlaubt, dass der Arbeitgeber Sicherheiten verlangt. Nachrangige Darlehen werden durch eine Eintragung im Grundbuch abgesichert. Bei einem kleineren Darlehen kann eine Gehaltsabtretung vereinbart werden, der Arbeitgeber zieht die fälligen Raten dann direkt vom auszuzahlenden Lohn ein.
Aus- und Rückzahlungsbedingungen bei Arbeitgeberdarlehen
Das Arbeitgeberdarlehen hat nichts mit dem klassischen Lohn gemein und ist folglich direkt und unbar an den Arbeitnehmer zu überweisen. Die Rückzahlungsmodalitäten werden im Darlehensvertrag niedergeschrieben, in der Regel ist Ratenzahlung hier das Mittel der Wahl. Für die beidseitige Absicherung ist ein Tilgungsplan hilfreich, aus dem hervorgeht, welche Zinsen und welche Beträge pro Monat zurückzuzahlen sind.
Wenn beide Parteien vereinbaren, dass der Ausgleich direkt in Form des Lohn- bzw. Gehaltsabzugs durchgeführt werden soll, kann der Arbeitgeber die Rate einbehalten und ein reduziertes Nettoentgelt an den Arbeitnehmer überweisen. Es ist allerdings wichtig, darauf zu achten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pfändungsgrenzen beachtet werden.
Kündigung trotz Arbeitgeberdarlehen – ist das erlaubt?
Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitsvertrag und Darlehensvertrag unabhängig voneinander existieren. Somit hat die Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers keinen direkten Einfluss auf das noch laufende Darlehen. Dennoch gibt es einige mögliche Szenarien, wie nach der Kündigung weiter verfahren wird:
- Das Darlehen kann gemäß des vereinbarten Tilgungsplans weitergeführt werden
- Das Darlehen kann auf eine mögliche Abfindung angerechnet werden
- Die Restschuld wird auf noch zu zahlende Bonuszahlungen und Gehaltszahlungen angerechnet
Verlangt der Arbeitgeber nach der Kündigung die sofortige Rückzahlung des Darlehens, stellt dies nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine Benachteiligung dar und ist nicht legitim. Selbst wenn eine entsprechende Klausel im Darlehensvertrag eingebracht wurde, ist diese in der Regel ungültig.
Eine Ausnahme: Falls der Arbeitnehmer aufgrund von Fehlverhaltens fristlos gekündigt wurde und es existiert eine entsprechende Rückzahlungsklausel im Darlehensvertrag, darf der Arbeitgeber die sofortige Rückzahlung verlangen. Ist eine solche Klausel nicht vorhanden, darf der Arbeitgeber das Darlehen innerhalb von drei Monaten kündigen und die sofortige Rückzahlung fordern.
Fazit: Eine freiwillige Leistung, die gut überlegt sein will
Das Arbeitgeberdarlehen hat für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber erhebliche Vorteile. Es bietet günstige Konditionen und ist nicht an den Arbeitslohn gebunden. Die Rückzahlung erfolgt in bequemen Monatsraten, dabei kann der Arbeitgeber die Raten direkt vom Lohn abziehen. Bevor ein solcher Vertrag abgeschlossen wird, sollten aber alle Seiten betrachtet werden. Bei größeren Darlehen handelt es sich um eine langfristige Bindung, die nur bei einem beidseitigen Vertrauensverhältnis wirklich empfehlenswert ist.
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